MUSTER — Betriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung einer Software zur Entgeltanalyse (Lohngleich) — zur Anpassung durch Arbeitgeber und Betriebsrat; ersetzt keine Rechtsberatung. zwischen der [FIRMA] (Arbeitgeber) und dem Betriebsrat der [FIRMA] (Betriebsrat) § 1 Gegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Nutzung der Software „Lohngleich" zur Auswertung von Entgeltdaten nach der Richtlinie (EU) 2023/970 (Entgelttransparenz) und dem Entgelttransparenzgesetz. § 2 Zweck Ausschließlicher Zweck ist die Feststellung und Beseitigung geschlechtsbezogener Entgeltunterschiede, die Erstellung der Berichte nach Art. 9 der Richtlinie, die gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10 sowie die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 7. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle einzelner Beschäftigter ist ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie). § 3 Verarbeitete Daten Je Beschäftigtem: Personalnummer, Geschlecht, Geburtsjahr, Eintrittsdatum, vertragliche Wochenarbeitszeit, Grundentgelt und variable Bestandteile im Berichtsjahr, Tätigkeitsbezeichnung, Vergleichsgruppe, ggf. Führungsebene, Ausbildung, Abteilung, Standort. Namen werden nicht verarbeitet. § 4 Kriterien der Gruppenbildung (Art. 4 Abs. 4) Die Gruppen gleicher oder gleichwertiger Arbeit werden nach den Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen gebildet. Die Bewertungsergebnisse (Punktwerte je Tätigkeit) werden dem Betriebsrat vor Berichtserstellung vorgelegt; Einwände werden gemeinsam erörtert. [Bei Tarifbindung: Es gelten die Entgeltgruppen des Tarifvertrags …] § 5 Zugriff Zugriff auf personenbezogene Auswertungen haben ausschließlich: [Personalleitung, ein/e benannte/r Mitarbeiter/in der Personalabteilung]. Der Betriebsrat erhält die Berichte nach Art. 9 und Einsicht in die Methodik. Eine Weitergabe personenbezogener Auswertungen an Vorgesetzte findet nicht statt. § 6 Anhörung und Bestätigung Vor Bestätigung des Berichts durch die Geschäftsleitung wird der Betriebsrat angehört (Art. 9 Abs. 6). Die Anhörung wird in der Software dokumentiert. § 7 Speicherung und Löschung Rohdaten werden spätestens 90 Tage nach der Auswertung gelöscht. Berichte werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrung (vier Vorjahre auf Anfrage, Art. 9 Abs. 9) aufbewahrt. § 8 Maßnahmen Ergibt der Bericht in einer Gruppe ein Gefälle von 5 % oder mehr, erörtern Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb von [acht Wochen] die Ursachen und Maßnahmen. § 9 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am [DATUM] in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden; sie wirkt nach. [Ort, Datum] ______________________ ______________________ Arbeitgeber Betriebsratsvorsitz