Lohngleich — Methodik
Fassung 1.1 vom 27.08.2026 (1.0 vom 26.08.2026; 1.1 nach Volltext-Abgleich mit der Richtlinie: Abschnitte 6a–6c, Abfindungs-Hinweis, Art.-7-Hinweise). Dieses Dokument wird Kunden, Betriebsräten und Prüfern offengelegt (Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie: die Arbeitnehmervertretung erhält Zugang zur Methodik).
1. Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 (Entgelttransparenz), insbesondere Art. 3 (Begriffe), Art. 4 (gleichwertige Arbeit), Art. 7 (Auskunft), Art. 9 (Berichterstattung), Art. 10 (gemeinsame Entgeltbewertung), Art. 12 (Datenschutz). Bis zum deutschen Umsetzungsgesetz gilt ergänzend das Entgelttransparenzgesetz 2017 (u. a. § 12 Abs. 3: Vergleichsgruppe mindestens sechs Personen). Die Empfehlungen der Expertenkommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie" (Bericht vom 24.10.2025) werden dort übernommen, wo die Richtlinie Spielraum lässt.
2. Datenbasis
Eine Zeile je Beschäftigtem und Berichtsjahr (Kalenderjahr). Erforderlich: Personalnummer (oder Pseudonym), Geschlecht, vertragliche Wochenarbeitszeit, betriebsübliche Vollzeit, Grundentgelt und variable/ergänzende Bestandteile brutto im Berichtsjahr, Tätigkeitsbezeichnung. Namen werden nicht verarbeitet.
Entgeltbegriff (Art. 3 Abs. 1 lit. a, Kommission): Ist-Entgelt, also alles, was im Berichtszeitraum tatsächlich gezahlt wurde.
- *Grundentgelt*: monatliches Grundgehalt bzw. Grundlohn (bei Stundenlohn: Satz × bezahlte Stunden).
- *Variable/ergänzende Bestandteile*: alles, was nicht Grundentgelt ist — Zulagen, Boni, Prämien, Provisionen, Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Sachbezüge, Überstundenvergütung. Nicht enthalten: Abfindungen, Auslagenerstattungen.
Erfassungskreis: alle Arbeitnehmer inkl. Teilzeit, befristet, Leiharbeit (soweit Entgelt vom Unternehmen), Führungskräfte. Auszubildende und Praktikanten nach Wahl des Unternehmens; die Wahl wird im Bericht dokumentiert.
Abweichung vom Erwägungsgrund 21 der Richtlinie, bewusst: Der Erwägungsgrund zählt auch Abfindungen, gesetzliches Krankengeld und Betriebsrenten zu den ergänzenden Bestandteilen. Die Expertenkommission des Bundes empfiehlt, Bestandteile ohne Bezug zur Arbeitsleistung (insbesondere Abfindungen) auszuschließen und sich an der Entgeltbescheinigungsverordnung zu orientieren. Lohngleich folgt der Kommission. Unternehmen, die Abfindungen oder Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge einbeziehen wollen, addieren sie zu den variablen Bestandteilen; die Entscheidung ist in der Methodikdokumentation des Unternehmens festzuhalten und über die Jahre beizubehalten.
3. Entgelthöhen (Art. 3 Abs. 1 lit. b)
Für jede Person werden zwei Entgelthöhen gebildet:
- Bruttojahresentgelt auf Vollzeitäquivalent-Basis: Gesamtentgelt × (12 / Beschäftigungsmonate) × (Vollzeitstunden / Wochenarbeitszeit). Damit sind Teilzeit und unterjährige Beschäftigung neutralisiert (Kommission: VZÄ-Basis, wenn auf Jahresentgelt berichtet wird).
- Bruttostundenentgelt: Gesamtentgelt / (Wochenarbeitszeit × 52,1429 × Beschäftigungsmonate / 12). Grundlage ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Mehrheitsempfehlung der Kommission), nicht die tatsächlich geleistete.
Beide Basen führen zum gleichen prozentualen Gefälle, sofern alle Personen dieselbe betriebsübliche Vollzeit haben. Der Bericht weist beide aus.
4. Kennzahlen nach Art. 9 Abs. 1
Gefälle stets: (Durchschnitt Männer − Durchschnitt Frauen) / Durchschnitt Männer × 100. Positive Werte: Frauen verdienen weniger. Personen mit Geschlecht „divers" zählen in Kopfzahlen und Quartilen, nicht im Frauen/Männer-Gefälle (die Richtlinie definiert das Gefälle binär, Art. 3 Abs. 1 lit. c).
| Lit. | Kennzahl | Berechnung |
|---|---|---|
| a | Entgeltgefälle | arithmetisches Mittel des Gesamtentgelts, Stunden- und VZÄ-Jahresbasis |
| b | Gefälle variable Bestandteile | Mittel der auf VZÄ hochgerechneten variablen Bestandteile; primär unter Empfängern (nur Personen mit variablen Bestandteilen > 0, entspricht der Praxis in UK/Irland), zusätzlich über alle Beschäftigten |
| c | Median-Gefälle | Median des Gesamtentgelts |
| d | Median-Gefälle variable Bestandteile | Median unter Empfängern |
| e | Anteil mit variablen Bestandteilen | Empfänger / alle, je Geschlecht |
| f | Quartile | alle Beschäftigten aufsteigend nach Bruttostundenentgelt sortiert (bei Gleichstand nach Personalnummer), in vier gleich große Gruppen geteilt; Anteil Frauen/Männer je Viertel |
| g | Gefälle je Gruppe | je Gruppe gleicher/gleichwertiger Arbeit: Mittelwert-Gefälle des Grundentgelts und der variablen Bestandteile (VZÄ-Jahresbasis) sowie des Gesamtentgelts (Stundenbasis) |
Schwelle (Art. 10 Abs. 1 lit. a): Eine Gruppe wird markiert, wenn das Mittelwert-Gefälle des Gesamtentgelts in irgendeine Richtung mindestens 5 % beträgt. Ab dann läuft die Sechs-Monats-Frist zur Begründung oder Behebung.
Kleine Gruppen: Gruppen mit weniger als sechs Personen eines Geschlechts werden berechnet, aber als „kleine Gruppe" gekennzeichnet. Ergebnisse dort sind statistisch wenig belastbar und datenschutzrechtlich heikel (§ 12 Abs. 3 EntgTranspG). Für Auskünfte nach Art. 7 werden solche Gruppen nicht ausgewiesen.
5. Gruppen gleichwertiger Arbeit (Art. 4)
Reihenfolge:
1. Vom Unternehmen gelieferte Gruppen (Tarifgruppen, Stellenbewertung, Funktionsstufen) werden unverändert übernommen. Die Verantwortung für die Geschlechtsneutralität dieser Systeme liegt beim Unternehmen; bei Tarifbindung wird angenommen, dass der Tarifvertrag Art. 4 Abs. 4 entspricht (Kommission).
2. Fehlen Gruppen, bewertet Lohngleich jede eindeutige Tätigkeitsbezeichnung mit einem analytischen Punktverfahren nach den vier Kriterien des Art. 4 Abs. 4. Das Schema lehnt sich an den GleichWertCheck des EG-Check (Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Fassung 2026) an: Kompetenzen bis 28 Punkte, Belastungen bis 12, Verantwortung bis 14, Arbeitsbedingungen bis 10, zusammen 64. Die Bewertung erfolgt durch ein KI-Sprachmodell mit fest vorgegebenem Bewertungsrahmen; es erhält ausschließlich Tätigkeitsbezeichnungen und ggf. Abteilung/Ebene, niemals Entgelte, Geschlecht oder Personalnummern. Steht keine KI zur Verfügung, greift ein regelbasiertes Verfahren aus Anforderungsniveau, Führungsebene und Schlüsselwörtern.
3. Punktwerte werden in acht Bänder à acht Punkte geschnitten; ein Band bildet die Gruppe gleichwertiger Arbeit.
Jede Bewertung wird mit Begründung im Anhang des Berichts ausgewiesen. Das Unternehmen kann jede Bewertung ändern; Änderungen werden protokolliert. Die Kriterien sollen mit der Arbeitnehmervertretung abgestimmt werden (Art. 4 Abs. 4).
6. Bereinigtes Gefälle
Ergänzend zu den Pflichtkennzahlen wird ein bereinigtes Gefälle nach dem Verfahren von Logib (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung, Modul 1) und der Destatis-Methodik geschätzt:
ln(Stundenentgelt) = β0 + β1·Ausbildungsjahre + β2·Erfahrung + β3·Erfahrung² + β4·Dienstjahre + Σ Anforderungsniveau + Σ Führungsebene + Σ Gruppe + β_F·Frau + ε
Erfahrung = max(Alter − Ausbildungsjahre − 6, 0). Ausbildungsjahre aus dem Ausbildungscode (Universität 17, FH 15, Meister/Techniker 14, Berufsausbildung 12, Anlernung 11, ohne Abschluss 9). Bereinigtes Gefälle = (1 − e^β_F) × 100. Voraussetzung: mindestens 50 Datensätze und beide Geschlechter.
Bewertung wie Logib: grün = β_F nicht signifikant von null verschieden (zweiseitiger t-Test, 5 %); orange = signifikant, aber nicht signifikant über 5 %; rot = einseitiger t-Test zeigt mit 95 % Sicherheit ein Gefälle über 5 % — Logib spricht dann von einer „begründeten Vermutung systematischer Lohndiskriminierung". Das bereinigte Gefälle ist eine Obergrenze für nicht erklärte Unterschiede, kein Beweis für Diskriminierung; es können Merkmale fehlen, die das Modell nicht kennt.
6a. Angaben für die gemeinsame Entgeltbewertung (Art. 10 Abs. 2)
Der Bericht stellt die nach Art. 10 Abs. 2 lit. a–g erforderlichen Angaben zusammen, damit eine gemeinsame Entgeltbewertung ohne Neuberechnung beginnen kann: Geschlechteranteil je Gruppe (a), durchschnittliche Entgelthöhen und variable Bestandteile je Gruppe und Geschlecht (b), Unterschiede (c), Gründe aus der Begründungsakte (d), Anteil der Beschäftigten mit Entgeltverbesserung nach Rückkehr aus Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- oder Pflegezeit je Geschlecht (e — aus den optionalen Spalten `Rueckkehr_aus_Elternzeit` und `Entgeltverbesserung_nach_Rueckkehr`), Maßnahmen (f) und die vom Unternehmen dokumentierte Wirksamkeit früherer Maßnahmen (g).
6b. Veröffentlichungsfassung (Art. 9 Abs. 7)
Der Arbeitgeber darf die Kennzahlen a–f veröffentlichen; die gruppenbezogene Kennzahl g ist nach Art. 9 Abs. 9 nur Beschäftigten, Arbeitnehmervertretung und zuständigen Stellen bereitzustellen. Lohngleich erzeugt deshalb eine gesonderte Veröffentlichungsfassung ohne jede gruppenbezogene Angabe.
6c. Zugänglichkeit (Art. 8)
Auskünfte werden als reiner Text erzeugt und sind damit für Vorleseprogramme geeignet; die Website verwendet semantisches HTML mit ausreichenden Kontrasten. Die PDF-Berichte sind nicht als barrierefreies PDF (PDF/UA) getaggt; Unternehmen, die Beschäftigten mit Behinderungen Informationen bereitstellen, nutzen dafür den Excel-Anhang oder die Textauskunft.
7. Auskunft nach Art. 7
Antwort auf Anfrage einer beschäftigten Person: eigenes Entgelt (Jahres- und Stundenbasis) und Durchschnittsentgelt der eigenen Gruppe getrennt nach Geschlecht (arithmetisches Mittel, Kommission), nur wenn beide Geschlechter mit mindestens sechs Personen vertreten sind. Frist: zwei Monate ab Anfrage; Lohngleich protokolliert Eingang und Beantwortung. Jede Auskunft nennt die Rechte auf Klarstellung (Abs. 2), die Zweckbindung der Angaben über andere (Abs. 6) und das Recht, das eigene Entgelt offenzulegen (Abs. 5). Für die jährliche Information aller Beschäftigten über das Auskunftsrecht (Abs. 3) stellt Lohngleich ein Musterschreiben bereit.
8. Datenschutz
Zweckbindung nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie: Daten dienen ausschließlich der Entgeltgleichheit. Keine Namen, Speicherung verschlüsselt auf Servern in Deutschland, Löschung der Rohdaten nach 90 Tagen oder sofort auf Wunsch. Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Für den Einsatz von Analysesoftware mit Personendaten empfehlen wir eine Betriebsvereinbarung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG); eine Vorlage liegt bei.
9. Referenzdatensatz
Alle Kennzahlen werden automatisch gegen einen handgerechneten Datensatz mit acht Personen geprüft (siehe `app/tests/test_indicators.py`). Die bereinigte Analyse wird mit synthetischen Daten geprüft, in die ein bekannter Abschlag von 4 % eingebaut ist; die Schätzung muss ihn wiederfinden.