An wen geht der Entgeltbericht? Monitoringstelle, Beschäftigte, Öffentlichkeit
Berichten heißt nicht nur rechnen — Art. 9 regelt genau, welche Kennzahl an welche Stelle geht: die Meldung an die Überwachungsstelle, die gruppenbezogenen Angaben an Beschäftigte und Betriebsrat, die optionale Veröffentlichung und die Rückschau auf vier Vorjahre. Ein Überblick über die Meldewege und den Stand der deutschen Umsetzung.
Wenn die sieben Kennzahlen gerechnet sind, beginnt der Teil, der in vielen Projektplänen fehlt: die Verteilung. Die Richtlinie (EU) 2023/970 legt in Art. 9 nicht nur fest, was zu berechnen ist, sondern auch, welche Angabe an wen geht — und die Empfängerkreise unterscheiden sich je Kennzahl. Wer das erst im Mai 2027 sortiert, verliert die letzten Wochen vor dem Stichtag an Verfahrensfragen.
Die vier Empfängerkreise
1. Die Überwachungsstelle. Der vollständige Kennzahlensatz — die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. a bis g — geht an die Behörde, die der Mitgliedstaat benennt. Deutschland hat diese Monitoringstelle noch nicht eingerichtet; die Expertenkommission empfiehlt ein digitales Meldeportal nach dem Vorbild von ELSTER mit Plausibilitätsprüfungen und Schnittstellen zu gängigen Lohnsystemen. Bis das Umsetzungsgesetz Zuständigkeit und Format festlegt, gilt: Die Kennzahlen selbst stehen im Richtlinientext fest — wer sie strukturiert vorliegen hat (als Datensatz, nicht nur als PDF), setzt jedes künftige Meldeformat kurzfristig um.
2. Beschäftigte und Arbeitnehmervertretung. Die gruppenbezogene Kennzahl — das Entgeltgefälle je Gruppe gleichwertiger Arbeit, aufgeschlüsselt nach Grundentgelt und variablen Bestandteilen (lit. g) — ist allen Beschäftigten und der Arbeitnehmervertretung bereitzustellen (Art. 9 Abs. 9). Das ist die brisanteste Zahl des gesamten Berichts, denn sie zeigt Unterschiede innerhalb gleichwertiger Arbeit. Auf sie folgt das Erläuterungsrecht: Beschäftigte und Betriebsrat können Aufklärung zu den Zahlen verlangen, und der Arbeitgeber muss nach Art. 9 Abs. 10 unbegründete Unterschiede beheben — die Brücke zur 5-Prozent-Systematik des Art. 10.
3. Die Öffentlichkeit — freiwillig. Die Kennzahlen a bis f darf der Arbeitgeber veröffentlichen, etwa auf der eigenen Website (Art. 9 Abs. 7); die gruppenbezogene Kennzahl g gehört nicht in die Öffentlichkeit. Ob Veröffentlichung klug ist, ist eine Kommunikationsentscheidung: Ein gutes Ergebnis ist ein Argument im Arbeitsmarkt, ein schlechtes ohne Einordnung ein Risiko. Wer veröffentlicht, sollte die Lesart mitliefern — insbesondere den Unterschied zwischen unbereinigtem und bereinigtem Gefälle.
4. Die Rückschau. Auf Anfrage sind die Berichte beziehungsweise Angaben der vier vorangegangenen Jahre bereitzustellen, soweit vorhanden (Art. 9 Abs. 9). Das macht den Bericht zur Zeitreihe: Ergebnisse müssen über Jahre auffindbar, konsistent und methodisch vergleichbar bleiben. Eine Verlaufsdarstellung je Gesellschaft — wie sie Lohngleich in der Konzernansicht führt — deckt diese Anfrage mit einem Klick; zur Mehrgesellschafts-Lage der Beitrag Entgelttransparenz im Konzern.
Vor der Abgabe: Anhörung und Bestätigung
Der Verteilung vorgelagert ist das Verfahren des Art. 9 Abs. 6: Die Geschäftsleitung bestätigt die Richtigkeit der Angaben, nachdem die Arbeitnehmervertretung angehört wurde; die Vertretung erhält Zugang zur angewandten Methodik. Beides gehört dokumentiert — Datum der Anhörung, Datum der Bestätigung, ausgehändigte Methodikunterlagen. Der Bericht von Lohngleich enthält dafür einen Unterschriftenblock und hält beide Daten in der Auswertung fest; welche Beteiligungsrechte darüber hinaus bestehen, ordnet der Beitrag Entgelttransparenz und Betriebsrat.
Die Expertenkommission empfiehlt für den Bericht Textform (§ 126b BGB) und ein digitales Verfahren — ein unterschriebenes PDF plus strukturierter Datensatz erfüllt beides.
Übersicht: Welche Kennzahl an wen
| Angabe (Art. 9 Abs. 1) | Überwachungsstelle | Beschäftigte/Vertretung | Veröffentlichung |
|---|---|---|---|
| a) Entgeltgefälle gesamt | ja | über Abs. 7/Veröffentlichung bzw. Anfrage | zulässig |
| b) Gefälle variable Bestandteile | ja | dito | zulässig |
| c) Median-Gefälle | ja | dito | zulässig |
| d) Median-Gefälle variabel | ja | dito | zulässig |
| e) Anteil mit variablen Bestandteilen | ja | dito | zulässig |
| f) Quartilsverteilung | ja | dito | zulässig |
| g) Gefälle je Vergleichsgruppe | ja | aktiv bereitzustellen | nein |
Was Deutschland noch festlegen muss
Offen sind beim Stand von heute vor allem Verfahrensfragen: welche Behörde die Monitoringstelle wird, in welchem Portal und Format gemeldet wird, ob es amtliche Berichtsvorlagen gibt und wie die Veröffentlichungspraxis flankiert wird. Nicht offen sind die Kennzahlen, die Fristen, das Berichtsjahr und die Empfängerlogik — sie stehen im Richtlinientext. Die praktische Konsequenz für 2026/2027 beschreibt der Zeitplan-Beitrag: Substanz jetzt aufbauen, Verfahrensdetails nachziehen, sobald das Gesetz sie liefert. Lohngleich hält die Kennzahlen als strukturierten Datensatz (Excel-Anhang) und als unterschriftsreifes PDF bereit — welches Format die Monitoringstelle auch verlangt, die Zahlen sind meldefertig.
FAQ
Müssen wir den Bericht auf die Website stellen?
Nein. Die Veröffentlichung der Kennzahlen a bis f ist ausdrücklich freiwillig. Verpflichtend sind die Meldung an die künftige Überwachungsstelle und die aktive Bereitstellung der Gruppenkennzahl g an Beschäftigte und Vertretung.
Bekommen Beschäftigte den kompletten Bericht?
Anspruch besteht auf die gruppenbezogenen Angaben nach Abs. 9 und auf Erläuterungen nach Abs. 10 — nicht zwingend auf das gesamte Berichtsdokument. Viele Arbeitgeber werden praktisch den Gesamtbericht teilen; entscheidend ist, dass kleine Gruppen geschützt bleiben (Sechs-Personen-Regel).
Was, wenn 2027 noch keine Monitoringstelle existiert?
Dann läuft die Meldung ins Leere, bis der Staat sie einrichtet — die übrigen Pflichten bleiben davon unberührt: Anhörung, Bestätigung, Bereitstellung an die Belegschaft und die Behebungspflicht bei unbegründeten Unterschieden hängen nicht an der Behörde. Wer den Stichtag mit fertigem Bericht erreicht, ist in jeder Variante auf der sicheren Seite.
Stand: 25.08.2026. Grundlage: Richtlinie (EU) 2023/970, Bericht der Expertenkommission des Bundes vom 24.10.2025, Entgelttransparenzgesetz 2017 und die im Text genannte Rechtsprechung. Kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.
Weiterführende Beiträge
- Entgelttransparenz-Checkliste für den Mittelstand: 12 Schritte für Unternehmen mit 100 bis 500 Beschäftigten
- EU Pay Transparency Directive in Germany: What international groups must know about their German entities
- Logib verstehen: Wie das Standard-Analysemodell rechnet und was die Ampel wirklich bedeutet
Wie groß ist Ihr Entgeltgefälle?
Kostenloser Schnellcheck mit Ihren Lohndaten — ohne Konto, ohne Namen.
Schnellcheck starten